AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einkauf

Nord-Schrott International GmbH
Lilienthalstraße 30
D-24941 Flensburg

§ 1 Verbindlichkeit unserer Bedingungen

(1) Für alle Lieferungen der Firma Nord-Schrott International GmbH (im folgenden NSI genannt) und die Firmen mit Beteiligung der NSI gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Annahme von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits keine Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.

§ 2 Angebote und Vertrag

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Einkaufs- bzw. Auftragsbestätigung zustande. Änderungen und Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten nach Vertragsabschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.

§ 3 Beanstandungen und Sistierung

(1) Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.

(2) Der Verkäufer von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen werden vom Käufer grundsätzlich vorab telefonisch ausgesprochen und schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Der Versand ist auf Grund der telefonischen Mitteilung, sofern diese bis 12.00 Uhr erfolgt, spätestens mit Beginn des nächsten Werktages einzustellen, erfolgt die Mitteilung nach 12.00 Uhr, ist der Versand spätestens mit Ablauf des nächsten Werktages einzustellen. Die Annahme von Waren, die später noch abgefertigt werden, kann der Käufer bereits im Bestimmungsbahnhof verweigern. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers. In Beladung oder bereits unterwegs befindliche Schiffspartien sind dem Käufer sofort nach Bekanntgabe der Sistierung telefonisch aufzugeben. Hierüber treffen alsdann Käufer und Verkäufer eine Vereinbarung. Dabei ist dem Käufer der Vorlegetag des Schiffes nachzuweisen.

§ 4 Gewährleistung

(1) Alle Teile, die in Folge von Material-, Anfertigungs- oder Konstruktionsfehlern unbrauchbar oder schadhaft werden, sind vom Verkäufer unverzüglich auf seine Kosten, mit allen gegebenenfalls entstehenden Nebenkosten zurückzunehmen. In dringenden Fällen oder wenn der Lieferer diesen Verpflichtungen säumig nachkommt, sind wir berechtigt, auf seine Kosten Ersatz zu beschaffen und entstandene Schäden zu beseitigen.

(2) Bei Lieferung von Altmaterial (Eisenschrott, NE-Metall, usw.) ist Voraussetzung dass die Ware auf Explosionsmaterial und explosionsverdächtige Hohlkörper untersucht ist. Für Schäden, die durch Mitlieferung derartigen Materials entstehen, haftet in vollem Umfange der Verkäufer.

Jeglicher Schrott muss frei von allen Bestandteilen sein, die für die Verhüttung schädlich sind. Alle Sorten müssen frei von brandgefährlichem und radioaktivem Material, stofffremden Verunreinigungen bzw. Begleitstoffen wie Kupfer, Zinn, Blei, Chrom, Nickel, Molybdän oder Fremdkörpern sein und dürfen weder allzuviel Rost noch Korrosion aufweisen.

Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden.

(3) Bei Lieferung von Schrotten werden von uns oder unserem Beauftragten Zahlungen nur dann geleistet, wenn der Verkäufer gegenüber uns eine noch gültige Sprengkörperfreiheitsbescheinigung unterschrieben hat oder wenn die Rechnung des Verkäufers folgenden Vermerk mit rechtsverbindlicher Unterschrift trägt:

"Ich/wir habe(n) den Schrott untersucht und bestätige(n) nach bestem Wissen und Gewissen, dass er weder Explosionsmaterial noch ungeschnittene Hohlkörper enthält."

(4) Die Lieferanten haben die notwendigen Maßnahmen und Überprüfungen vorzunehmem zur Verhinderung der Lieferung von radioaktivem, umweltgefährdendem oder anderweitig über erlaubte Grenzwerte kontaminiertem Material. Bei Vorliegen einer Radioaktivität, die von den nationalen und lokalen Behörden als nicht annehmbar betrachtet wird, ist der Absender desselben zur Zurücknahme des Materials verpflichtet. Eigene Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Der Verkäufer hat dem Käufer im Falle einer etwaigen Inanspruchnahme von Schadensersatzansprüchen Dritter und allen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten freizustellen.

§ 5 Versand

(1) In allen Versandpapieren (z. B. Frachtbrief, Waggonbegleitzettel, Lieferschein und Konnossement) müssen die genaue Sortenbezeichnung, Anschrift des Hauptlieferanten, Vertrags-Nr., das Liefergewicht und die genaue Empfangsstelle angegeben werden. Ist auf Waggonbegleitzetteln keine Schrottsorte angegeben, gilt unsere Einstufung der Schrottsorte ohne nachfolgenden Reklamationsanspruch.

§ 6 Gewichts- und Mengenermittlung

(1) Für die Abbrechnung sind Empfangsgewicht und -befund maßgebend.

§ 7 Abtretungsausschluss

(1) Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus einem mit uns geschlossenen Liefervertrag insbesondere auch der Gegenanspruch des Lieferanten aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten werden.

§ 8 Liefertermin und Rücktritt vom Vertrag

(1) Die mit uns vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Ist der Verkäufer dazu nicht in der Lage, sind wir umgehend zu benachrichtigen. In Fällen höherer Gewalt können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.

§ 9 Erfüllung und Zahlung

(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist die vereinbarte Lieferbasis. Die Gefahr geht mit dem Eintreffen an der vereinbarten Lieferbasis über.

(2) Erfüllungsort für die Zahlung ist Flensburg. Bei Lieferung von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott erfolgt die Zahlung bis zum 20. des der Lieferung folgenden Monats. Frühere Zahlungsziele erfordern eine separate, schriftliche Vereinbarung.

(3) Außerdem sind wir zur Aufrechnung mit sämtlichen Ansprüchen, die uns aus den vorstehenden Bestimmungen wegen Schadensersatz, Befreiung, Gewährleistung usw. möglicherweise entstehen, berechtigt. Der Verkäufer verzichtet ausdrücklich schon jetzt auf jede Einwendung gegen eine solche Aufrechnungserklärung.

§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt ausschließlich Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager einheitlichen Kaufrechts ist ausgeschlossen. Im Falle fortdauernder Rechtsspaltung gilt das im Altgebiet der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht.

(2) Gerichtsstand für beide Teile ist Flensburg.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Andere Lieferbedingungen gelten nur insoweit, als sie mit unseren vorstehenden Bedingungen übereinstimmen, wobei in Zweifelsfällen unsere Bedingungen hinsichtlich des Wortlauts und der Auslegung maßgebend sind.

(2) Die Nichtbestätigung vorstehender Bedingungen ist gleichbedeutend mit ihrer Anerkennung.

(3) Sollte eine Regelung in diesen Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.