AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkauf

Nord-Schrott International GmbH
Lilienthalstraße 30
D-24941 Flensburg

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Nord-Schrott - International GmbH (im folgenden NSI genannt) und der Firmen mit Beteiligung der NSI erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die NSI dies schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Die Angebote der NSI sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der NSI. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

(2) Alle Leistungsdaten, wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder ähnliches sind nur unverbindlich in etwa angegeben. Angaben über Eigenschaften jeglicher Art, Muster und Proben sind lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware. Exakt vereinbart sind sie nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Schrott ist ein Sekundär-Stoff. Die Reinheit in Bezug auf Qualität und Werkstoff ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Materialsortierung nach Optik und Herkunft, welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt. Die Garantie auf Sorte bzw. Legierungsreinheit ist nicht möglich. Weiterreichende Qualitätsansprüche sind ausgeschlossen.

§ 3 Preise

(1) Die von der NSI genannten Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer. Sie beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Frachttarifen. Entstehung und Erhöhung öffentlicher Abgaben und - bei frachtfreier Lieferung - die Erhöhung der Fracht bewirken eine entsprechende Erhöhung des Abschlusspreises. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt der vereinbarte Preis nur bei unbehinderter normaler Transportmöglichkeit.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Die von der NSI genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der NSI die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der NSI oder deren Unterlieferanten eintreten - hat die NSI auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die NSI die Lieferung bzw. Leistung auf die Dauer der Behinderung zuzüglich der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.Die NSI ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jedoch jederzeit berechtigt.

§ 5 Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Firmenlager der NSI bzw. das Lager von der NSI angewiesenen Versandstelle verlassen hat. Dies gilt auch, wenn der Transport durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der NSI ausgeführt wird. Falls der Versand ohne Verschulden der NSI unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(2) Transportmittel und Art der Versendung werden von der NSI gewählt.

§ 6 Gewichts- und Mengenermittlung

(1) Zur Gewichts- und Mengenermittlung sind die an den Versandstellen festgestellten Gewichte bzw. Mengen maßgebend. Die Übernahme der Umschließung durch Bundesbahn, Spediteur oder Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Umschließungen.

§ 7 Gewährleistung

(1) Beanstandungen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb vier Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der NSI unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Beanstandete Ware darf nicht ohne Zustimmung der NSI entladen werden, andernfalls gilt sie als mängelfrei angenommen. Soweit sich eine Sortenabweichung erst bei oder nach Entladung herausstellt ist das Material gesondert zu lagern, andernfalls wird die Ware als mängelfrei übernommen angesehen.

(2) Bei mangelhafter Lieferung hat - nach Wahl der NSI - der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung oder Preisminderung. Schlägt auch die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(3) Gewährleistungsansprüche gegen die NSI stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Sicherungszession

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der NSI aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der NSI die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

(2) Die Ware bleibt Eigentum der NSI. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die NSI als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der NSI durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum der NSI an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die NSI übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum der NSI unentgeltlich. Ware, an der der NSI (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zugunsten der NSI ausreichend gegen Elementarrisiken, sowie gegen Diebstahl zu versichern.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die NSI ab. Der Kunde ist verpflichtet, der NSI im Falle des Weiterverkaufs Name und Anschrift seiner Käufer jederzeit auf Anforderung zu benennen. Die NSI ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die NSI abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehalts- bzw. Sicherungsware wird der Kunde auf das Eigentum der NSI hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist die NSI berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die NSI liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.

(7) Im Falle der endgültigen Rücknahme ist die NSI berechtigt, bei der Gutschrifterteilung, ohne weitere Nachweise, einen Pauschalabschlag von 25% vorzunehmen. Weiterer Schadensersatz bleibt vorbehalten.

(8) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn die einzelnen Forderungen der NSI in eine laufende Rechnung aufgenommen werden.

(9) Zahlungen mittels Wechsel bzw. Scheck werden nur zahlungshalber angenommen, der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt hiervon unberührt. Im Scheck-Wechsel-Geschäft bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der letzte Wechsel einglöst ist.

§ 9 Zahlungen

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der NSI sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.

(2) Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels gilt für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsberechnungen, der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.

(3) Die NSI ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist die NSI berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(4) Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn die NSI über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltslos und endgültig eingelöst wurde.

(5) Zahlungen mittels Wechsel bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der NSI. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Entgegennahme von Wechseln bedeutet nicht eine Stundung der zugrundeliegenden Forderung.

(6) Bezahlungen haben gegenüber der NSI nur befreiende Wirkung soweit sie an Personen geleistet werden, die mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind.

(7) Gerät der Kunde in Verzug, so ist die NSI berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 3% über Bundesbank-Diskont, mindestens jedoch 10% zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.

(8) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ein Wechsel zu Protest geht oder der NSI andere Umstände belastet werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die NSI berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die NSI ist in diesem Fall außerdem berechtigt, angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.

(9) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt worden sind.

§ 10 Haftungsbeschränkung

(1) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss sowie bei sonstigen Vertragsverletzungen und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die NSI als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager einheitlichen Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebender Streitigkeiten ist Flensburg. (Entsprechend der sachlichen Zuständigkeit: Amtsgericht Flensburg).

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Regelung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.